FC Schalke 04 Fanclub „Die Blaue Macht Marbeck“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen FC Schalke 04 Fanclub „Die Blaue Macht Marbeck“. Er hat seinen Sitz in 46325 Borken-Marbeck und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung sportlicher Veranstaltungen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere gemeinsam mit anderen FC Schalke 04 Fanclubs.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Der Verein veranstaltet Fußballturniere und Jugendfahrten.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied beim Dachverband Schalker Fan-Club Verband e.V. unter der Mitgliedsnummer 866. Der Verein anerkennt die Satzungen und Ordnungen des FC Schalke 04 e.V. und des Schalker Fan-Club Verband e.V.
Die Erlangung der Mitgliedschaft in weiteren Dach- oder Interessenverbänden bleibt der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen muss die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten vorhanden sein. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragssteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereines zu wahren sowie die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, einzuhalten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder werden in einer elektronischen oder Papierhaften Kartei geführt. Der Inhalt dieser Mitgliederdatei darf ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des Vereins, z. B. zur Meldung gegenüber dem Schalker Fan-Club Verband ev. oder dem FC Schalke 04 e.V. verwendet werden. Die Datei ist mit der gebotenen Sorgfalt unter Verschluss zu halten und gemäß den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu führen.
§ 7 Versicherungsschutz / Haftung
Die Mitgliedschaft im Verein entspricht dem persönlichen Wunsch des Einzelnen, sich in der Fangemeinschaft im Sinne des Vereines zu betätigen. Jedes Mitglied trägt selbst das Risiko eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der aus dieser Betätigung entstehen kann. Vom Verein wird für solche Schäden keinerlei Haftung übernommen.
§ 8 Vorstand
A) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. und 2. Vorsitzenden
b. Geschäftsführer
c. dem 1. Und 2. Kassierer
d. Sportwart
e. dem Schriftführer
B) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
C) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
§ 9 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstands
A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
B) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf nachfolgende Jahre als ordentlichen Vorstand im Sinne der gültigen Rechtslage:
a. den 1. Vorsitzenden (2 Jahre),
b. den 2. Vorsitzenden (2 Jahre),
c. den Geschäftsführer (2 Jahre),
d. den 1 Kassierer (2 Jahre),
e. den 2 Kassierer (2 Jahre),
f. den Sportwart (2 Jahre),
g. den Schriftführer (2 Jahre).
Gewählt wird im Wechsel so das jedes gerade Jahr
der 1. Vorsitzende
der 2. Kassierer
der Sportwart
neu gewählt werden und jedes ungerade Jahr
der 1. Kassierer
der 2. Vorsitzende
der Geschäftsführer
der Schriftführer
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder, z.B. den ersten Vorsitzenden bevollmächtigen, Änderungen beim Vereinsregister anzumelden.
§ 10 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann nur nach schriftlichem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereines oder seine Vereinssatzung, bei grob unsportlichem Verhalten, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines, bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als einem Jahr oder Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres und bei anderem vereinsschädigendem Verhalten. Als vereinsschädigendem Verhalten gilt insbesondere das Anbieten von über den Verein erworbenen Eintrittskarten zu Spielen des FC Schalke 04 e.V. bei eBay oder einen anderen Internet-Auktionshaus sowie überhaupt die Weitergabe von über den Verein erworbenen Eintrittskarten an Nichtvereinsmitglieder ohne Rücksprache mit dem Verein.
Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen an den Verein im Verzug ist und auch nach dritter Mahnung nicht gezahlt hat.
Gegen einen Vorstandsbeschluss auf Ausschluss kann das Mitglied eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beträge bleibt bestehen. Geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätesten bis zum 31.07 statt.
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindesten 30 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort, Zeit und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindesten 16 Tage vor Versammlungstermin einzureichen.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstands; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen eines Viertels aller Mitglieder einzuberufen.
§ 12 Vereinsrevision
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Vereinsrevisoren. Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung hat mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu erfolgen, jedenfalls aber immer innerhalb von vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Revisoren berichten schriftlich an die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Revisoren sein.
Die Positionen der Vereinsrevisoren können, sofern geeignete Kandidaten nicht gefunden werden, unbesetzt bleiben. In diesem Falle hat der Vorstand in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Mitgliederversammlung in ausführlicher und transparenter Form über die wirtschaftliche und sonstige Geschäftsführung durch den Vorstand des abgelaufenen Geschäftsjahres informiert wird.
Jedenfalls sollte der Vorstand bemüht sein, die Positionen der Vereinsrevisoren so bald als möglich zu besetzen, ggf. bei einer Nachwahl im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 Anmeldungen und Bestellungen
Um dem Verein Planungssicherheit zu verschaffen, sind Bestellungen von Fan-Artikeln, Kartenbestellungen und Anmeldungen zu Fahrten grundsätzlich verbindlich. Eine Stornierung von Bestellungen und ein Widerruf von Anmeldungen ist nicht zulässig, da der Verein ansonsten keine wirtschaftlich zu verantwortende Vereinspolitik betreiben kann.
Die Bezahlung von Bestellungen oder Anmeldungen hat immer bei Bestellung oder bei Anmeldung in voller Höhe zu erfolgen. Unbeschadet dessen kommt der Besteller / Anmelder auch für alle übrigen Aufwendungen auf, die dem Verein durch seine Bestellung oder Anmeldung entstehen (wie Verpackungs- und Versandkosten u. ä.) und die bei Aufgabe der Bestellung ggf. noch nicht bekannt sind. Bei Verhinderung kann der Besteller/Anmelder eine Ersatzperson bestimmen, welche die Leistungen des Bestellers/Anmelders in Anspruch nimmt.
Anmeldungen und Bestellungen werden wirksam, wenn sie gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einer vom Vorstand ausdrücklich damit beauftragten Person vorgenommen werden.
Der Vorstand hat sicher zu stellen, dass für Differenzen und Ausfälle, die bei der Besorgung von Fan-Artikeln, Eintrittskarten, Fahrkarten und ähnlichem entstehen, nicht ein einzelnes Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person haften muss.
Sofern nicht grob fahrlässiges Verhalten eines Vorstandsmitgliedes oder einer vom Vorstand beauftragten Person vorliegt und nicht eines oder mehrere Mitglieder zur Haftung herangezogen werden können, sind die genannten Differenzen und Ausfälle vom Gesamtverein zu tragen. Die Beweispflicht für grob fahrlässiges Verhalten im Sinne dieses Paragraphen liegt beim Vorstand.
§ 14 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Jugendarbeit des FC Schalke 04 e.V. diese erhalten. Die begünstigte Institution darf die Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.